Hier finden Sie die Termine der AfD-Fraktion im Stadtrat Pulsnitz

Erklärungen:

Stadtratssitzungen

Der Stadtrat ist die Vertretung der Bürger und das Hauptorgan der Stadt.

Der Stadtrat legt die Grundsätze für die Verwaltung der Stadt fest und entscheidet über alle Angelegenheiten der Stadt, soweit nicht der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist oder ihm der Stadtrat bestimmte Angelegenheiten überträgt. Der Stadtrat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Missständen in der Stadtverwaltung für deren Beseitigung durch den Bürgermeister

Sitzungen des Stadtrates finden üblicherweise einmal pro Monat statt und sind in einen öffentlichen und einen nichtöffentlichen Abschnitt unterteilt.

Weitere Informationen finden Sie in der Hauptsatzung der Stadt Pulsnitz

Ältestenrat

Der Ältestenrat berät den Bürgermeister in Fragen der Tagesordnung und des Ganges von Verhandlungen.

Mitglieder des Ältestenrates sind die Bürgermeisterin sowie die Fraktionsvorsitzenden der Pulsnitzer Stadtratsfraktionen.

Üblicherweise trifft sich der Ältestenrat am Montag vor der aktuellen Stadtratssitzung im Büro der Bürgermeisterin.

Die Sitzungen sind nichtöffentlich.

Weitere Informationen finden Sie in der Hauptsatzung der Stadt Pulsnitz

Verwaltungsausschuss

Der Geschäftskreis des Verwaltungsausschusses umfasst folgende Aufgabengebiete:

1. Personalangelegenheiten, allgemeine Verwaltungsangelegenheiten,

2. Finanz- und Haushaltswirtschaft einschließlich Abgabenangelegenheiten,

3. Schulangelegenheiten, Angelegenheiten nach dem Kindertagesstättengesetz,

4. Gesundheitsangelegenheiten,

5. Verkehrswesen,

6. Feuerlöschwesen sowie Katastrophen- und Zivilschutz.

Weitere Informationen finden Sie in der Hauptsatzung der Stadt Pulsnitz

Technischer Ausschuss

Die Zuständigkeit des Technischen Ausschusses umfasst folgende Aufgabengebiete:

1. Bauleitplanung und Bauwesen (Hoch- und Tiefbau, Vermessung),

2. Versorgung und Entsorgung,

3. Straßenbeleuchtung, technische Verwaltung der Straßen, Bauhof, Fuhrpark,

4. technische Verwaltung stadteigener Gebäude,

5. Sport-, Spiel-, Bade-, Freizeiteinrichtungen, Park- und Gartenanlagen,

6. Umweltschutz, Landschaftspflege und Gewässerunterhaltung,

7. Verwaltung der gemeindlichen Liegenschaften einschließlich der Waldbewirtschaftung, Jagd, Fischerei und Weide

Weitere Informationen finden Sie in der Hauptsatzung der Stadt Pulsnitz

Kultur- und Tourismusausschuss

Der Kultur- und Tourismusausschuss ist ein beratender Ausschuss laut § 43 SächsGemO und damit immer nichtöffentlich.

Aufgabe des Kulturausschusses ist es, Maßnahmen der Gemeinde auf dem Gebiet des Kulturwesens und Sportveranstaltungen vorzuberaten, anzuregen, an ihrer Durchführung mitzuwirken sowie die Tätigkeit der das Kulturwesen gestaltenden Kräfte zu fördern.

Weitere Informationen finden Sie in der Hauptsatzung der Stadt Pulsnitz

Gemeinschaftsausschuss

Die Verwaltungsgemeinschaft Pulsnitz ist ein Zusammenschluss der selbstständigen Gemeinden Pulsnitz, Lichtenberg, Ohorn, Steina und Großnaundorf, die sich zur gemeinsamen Erledigung bestimmter Verwaltungsaufgaben zusammengeschlossen haben.

Die erfüllende Gemeinde bildet zusammen mit den beteiligten Gemeinden einen Gemeinschaftsausschuss. Der Gemeinschaftsausschuss besteht aus dem Gemeinschaftsvorsitzenden, den Bürgermeistern der Gemeinden der beteiligten Gemeinden sowie weiteren Vertretern, die von der erfüllenden Gemeinde und den beteiligten Gemeinden in den Gemeinschaftsausschuss entsandt werden.

Weitere Informationen finden Sie in der Gemeinschaftsvereinbarung

Begriffsklärung "Öffentlich/ Nichtöffentlich"

Öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen

des Stadtrates und der Ausschüsse

Eine Erklärung anhand der Sächsischen Gemeindeordnung


Öffentliche Sitzungen 

sind Versammlungen des Stadtrates oder seiner Ausschüsse, zu denen grundsätzlich jeder Zutritt hat. Die Öffentlichkeit der Sitzungen ist ein Grundprinzip der Demokratie und gewährleistet Transparenz in der politischen Willensbildung. Bürgerinnen und Bürger können so unmittelbar verfolgen, wie Entscheidungen getroffen werden.


Nichtöffentliche Sitzungen 

hingegen sind Sitzungen, zu denen nur bestimmte Personen zugelassen sind, in der Regel die Mitglieder des Gremiums. Solche Sitzungen finden statt, wenn das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner eine nichtöffentliche Behandlung erfordern.

Gesetzliche Grundlage in der Sächsischen Gemeindeordnung
Die rechtliche Grundlage für die Unterscheidung zwischen öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen findet sich in der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO). Hier wird das Prinzip der Öffentlichkeit der Sitzungen als Regel festgelegt, Ausnahmen sind jedoch möglich.§ 38 SächsGemO regelt die Öffentlichkeit von Sitzungen kommunaler Vertretungskörper wie dem Stadtrat. 

Absatz 1: Dieser Absatz bestimmt, dass die Sitzungen grundsätzlich öffentlich sind.
Absatz 2: Hier sind die Voraussetzungen für eine nichtöffentliche Sitzung genannt. Diese liegen vor, wenn das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner eine nichtöffentliche Behandlung erfordern.

Typische Gründe für nichtöffentliche Sitzungen sind:

Personalangelegenheiten: Besetzungen von Stellen, Beurteilungen von Mitarbeitern.
Rechtsstreitigkeiten: Wenn über laufende Gerichtsverfahren oder Rechtsstreitigkeiten beraten wird.
Grundstücksgeschäfte: Verhandlungen über den Kauf oder Verkauf von Grundstücken.
Betriebsgeheimnisse: Wenn vertrauliche Informationen über Unternehmen oder Einrichtungen behandelt werden.
Warum sind nichtöffentliche Sitzungen manchmal notwendig?
Schutz personenbezogener Daten: In vielen Fällen geht es bei nichtöffentlichen Sitzungen um personenbezogene Daten, die geschützt werden müssen.
Schutz von Geschäftsinteressen: Um die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen zu schützen, können bestimmte Informationen nicht öffentlich gemacht werden.
Schutz des öffentlichen Wohls: In einigen Fällen kann die Offenlegung von Informationen das öffentliche Wohl gefährden, beispielsweise bei laufenden Ermittlungen.

Transparenz trotz Nichtöffentlichkeit
Auch wenn Sitzungen nicht öffentlich sind, müssen die Beschlüsse, die in diesen Sitzungen gefasst werden, in der Regel in der nächsten öffentlichen Sitzung bekanntgegeben werden. Dies gewährleistet, dass die Öffentlichkeit über die Entscheidungen informiert wird.

Wichtig: Die Entscheidung, ob eine Sitzung öffentlich oder nichtöffentlich ist, trifft das Gremium selbst. Diese Entscheidung muss begründet werden und kann von den Bürgerinnen und Bürgern überprüft werden.Hinweis: Die konkrete Ausgestaltung der Öffentlichkeit und Nichtöffentlichkeit von Sitzungen kann in den Geschäftsordnungen der jeweiligen Kommunen weiter geregelt sein.

Fazit:

Das Prinzip der Öffentlichkeit von Sitzungen ist ein wichtiger Bestandteil der kommunalen Selbstverwaltung. Es gewährleistet Transparenz und Bürgerbeteiligung.

Nichtöffentliche Sitzungen sind jedoch in bestimmten Fällen zulässig, um berechtigte Interessen zu schützen.